Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- OVG Niedersachsen, 09.11.2007 – 5 ME 222/07Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 28.12.2007 – 5 ME 465/07Zitiert von 4
- VG Göttingen, 11.03.2009 – 1 A 286/07
- VG Köln, 25.10.2007 – 15 K 457/07Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 08.08.2007 – 2 L 350/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.01.2026 – 3 ZB 25.1892
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 302/24Unzulässigkeit der Revision - Anforderungen an die RevisionsbegründungZitiert von 7
- OVG NRW, 23.03.2023 – 1 A 285/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/16#abs-1 (1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/16#abs-2 (2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/16#abs-3 (3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/16#abs-4 (4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/16#abs-5 (5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/16#abs-6 (6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.